JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 13.06.2000, Aktenzeichen: 12 W 4281/99
| Leitsatz: | 1. Bei der Prioritätsprüfung im Rahmen von Art. 21 EuGVÜ entscheidet allein die zeitliche Reihenfolge der endgültigen Rechtshängigkeit, die nach der lex fori zu beurteilen ist; die Vergleichbarkeit der Verfahrensstände spielt dabei keine Rolle. 2. Eine Klage vor der italienischen Arbeitskammer wird mit Klageeingang rechtshängig. Die Verfahrensaussetzung durch die italienische Arbeitskammer zum Zwecke der Nachholung eines unterbliebenen obligatorischen Schiedsverfahrens berührt die zeitliche Priorität nicht. 3. "Forum Shopping" ist im Rahmen von Art. 21 EuGVÜ zulässig und hinzunehmen. |
| Rechtsgebiete: | EuGVÜ |
| Vorschriften: | EuGVÜ Art. 21, |
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