JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 12.12.2001, Aktenzeichen: 10 UF 3278/01 e.A.
| Leitsatz: | Auch bei gesteigerter Unterhaltsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern ist ein Unterhaltsschuldner, der einen seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechenden Beruf vollschichtig ausübt und mindestens tarifmäßig entlohnt wird, zur Aufnahme einer Nebentätigkeit nur insoweit verpflichtet, als ihm dies im Einzelfall möglich und zumutbar ist. Dies ist im allgemeinen nicht der Fall, wenn über die allgemeine Arbeitszeit hinaus an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | AG Regensburg 4 F 1865/00 |
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