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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 12.09.2001, Aktenzeichen: 10 WF 2815/01 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 10 WF 2815/01

Beschluss vom 12.09.2001


Leitsatz:Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ist Prozesskostenhilfe rückwirkend zu bewilligen ab Eingang des formgerechten Antrages, dem die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen beigefügt war, auch wenn das Gericht die Vorlage ergänzender Nachweise fordert und diese innerhalb der gesetzten Frist beigebracht werden.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 117,
Verfahrensgang:AG Regensburg 5 F 1129/00

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