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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 12.07.2006, Aktenzeichen: 13 W 1460/06 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 13 W 1460/06

Beschluss vom 12.07.2006


Leitsatz:1. Bei der Fortsetzung eines Rechtsstreits nach Unterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gegenpartei handelt es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 13 Abs. 5 BRAGO. Prozess-, Verhandlungs- und Beweisgebühren sind daher bei Fortführung des Rechtsstreits nicht erneut erstattungsfähig, wenn sie vor der Unterbrechung bereits entstanden waren.

2. Dies gilt auch, wenn die Partei das Mandat ihres Rechtsanwalts anlässlich der Unterbrechung gekündigt und ihm nach der Aufnahme des Rechtsstreits einen neuen Auftrag erteilt hat; denn ein solches Vorgehen und die dadurch verursachten Kosten wären zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Rechtsgebiete:BRAGO, ZPO
Vorschriften:BRAGO § 13 Abs. 5, ZPO § 91 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Nürnberg-Fürth 17 O 3450/92 vom 19.01.2006

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