JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 10.12.2007, Aktenzeichen: 1 Ws 718/07
| Leitsatz: | 1. Zur Schriftform bei der Berufungseinlegung nach § 314 Abs. 1 StPO gehört, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, schon im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei Gericht hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich nicht um einen Entwurf handelt, sondern dass das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Soweit Schriftform, aber nicht Unterzeichnung vorgeschrieben ist, ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht unbedingt notwendig. 2. Auch ein handschriftliches, mit Telefax übermitteltes Schreiben, das den Namen und die Anschrift des Absenders trägt, ersichtlich vollständig ist, aber kein Handzeichen oder einen sonstigen das Schreiben abschließenden Namenszug des Absenders enthält, kann hierfür genügen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 314 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth, 6 Ns 353 Js 26383/06 |
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