JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 10.01.2000, Aktenzeichen: 10 WF 4338/99
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Der Berufungsbeklagte darf einen Rechtsanwalt für die Rechtsmittelinstanz beauftragen, sobald das Rechtsmittel eingelegt ist. Wird die Berufung zurückgenommen, ohne dass Berufungsantrag und Berufungsbegründung erfolgten, ist eine 13/20 Prozeßgebühr aus dem Streitwert und eine 13/10 Prozeßgebühr aus dem Gebührenstreitwert für den Antrag nach § 515 Abs. 3 ZPO zu erstatten. 2. Die Kosten für einen Verkehrsanwalt des Berufungsbeklagten sind in diesem Fall nicht erstattungsfähig. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, ZPO, RPflG |
| Vorschriften: | BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, BRAGO § 32 Abs. 1, BRAGO § 52, ZPO § 91, ZPO § 92, ZPO § 97, ZPO § 3, ZPO § 515 Abs. 3, ZPO § 104 Abs. 3, ZPO § 91 Abs. 1, RPflG § 11 Abs. 1, |
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