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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 10.01.2000, Aktenzeichen: 10 WF 4338/99 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 10 WF 4338/99

Beschluss vom 10.01.2000


Leitsatz:Leitsätze:

1. Der Berufungsbeklagte darf einen Rechtsanwalt für die Rechtsmittelinstanz beauftragen, sobald das Rechtsmittel eingelegt ist. Wird die Berufung zurückgenommen, ohne dass Berufungsantrag und Berufungsbegründung erfolgten, ist eine 13/20 Prozeßgebühr aus dem Streitwert und eine 13/10 Prozeßgebühr aus dem Gebührenstreitwert für den Antrag nach § 515 Abs. 3 ZPO zu erstatten.

2. Die Kosten für einen Verkehrsanwalt des Berufungsbeklagten sind in diesem Fall nicht erstattungsfähig.
Rechtsgebiete:BRAGO, ZPO, RPflG
Vorschriften:BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, BRAGO § 32 Abs. 1, BRAGO § 52, ZPO § 91, ZPO § 92, ZPO § 97, ZPO § 3, ZPO § 515 Abs. 3, ZPO § 104 Abs. 3, ZPO § 91 Abs. 1, RPflG § 11 Abs. 1,

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