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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 09.03.2007, Aktenzeichen: 10 WF 272/07 



OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 10 WF 272/07

Beschluss vom 09.03.2007


Leitsatz:Auch wenn eine Lebensversicherung mit einem das Schonvermögen deutlich übersteigendem Rückkaufswert grundsätzlich für die Kosten der Prozessführung einzusetzen ist, kann dies im Einzelfall nicht zumutbar sein, wenn der das Schonvermögen übersteigende Betrag nicht allzu hoch ist, zu bedienende Schulden vorliegen und das monatlich verfügbare laufende Einkommen geringer ist als die Freibetragssätze gemäß § 115 ZPO.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 115,
Verfahrensgang:AG Regensburg 206 F 2034/06 vom 15.01.2007

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