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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 08.11.2001, Aktenzeichen: 10 WF 3529/01 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 10 WF 3529/01

Beschluss vom 08.11.2001


Leitsatz:Wird für eine Stufenklage Prozesskostenhilfe bewilligt, umfasst diese i.d.R. auch für die spätere Bezifferung der Leistungsstufe. Aus der vorläufigen Streitwertfestsetzung für die noch nicht bezifferte Klage kann nur bedingt auf eine Beschränkung der Bewilligung für den späteren Leistungsantrag geschlossen werden.

Es kann dahinstehen, ob in Fällen ersichtlich unbegründeter späterer Hauptsacheanträge eine nachträgliche Einschränkung der Prozesskostenhilfebewilligung zulässig ist.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 114,
Verfahrensgang:AG Ansbach 3 F 234/99

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