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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 08.10.2008, Aktenzeichen: 2 Ws 443/08 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 2 Ws 443/08

Beschluss vom 08.10.2008


Leitsatz:1. Das Vorliegen der Vorrausetzungen des § 67 h StGB schließt einen Widerruf der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung gemäß § 67 g StGB und den Erlass eines Sicherungsunterbringungsbefehls gemäß § 453 c StPO aus.

2. Sofern sich der Verurteilte nach Anordnung einer befristeten Invollzugsetzung gemäß § 67 h StGB nicht freiwillig in die Maßregelvollzugsklinik begibt, ist die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde gemäß § 463 Abs. 1 StPO i.V.m. § 457 Abs. 1 und 2 StPO befugt, die notwendigen Ermittlungen gemäß § 161 StPO durchzuführen und bei Vorliegen der Voraussetzungen einen entsprechenden Vollstreckungsvorführungs- bzw. zeitlich begrenzten Vollstreckungsunterbringungsbefehl zu erlassen.
Rechtsgebiete:StGB, StPO
Vorschriften:StGB § 67 g, StGB § 67 h, StPO § 453 c,
Verfahrensgang:LG Ansbach, BwR StVK 38/2006 FA vom 18.08.2008

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