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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 08.03.2006, Aktenzeichen: 8 U 2651/05 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 8 U 2651/05

Beschluss vom 08.03.2006


Leitsatz:Internationale Zuständigkeit für eine Schadensersatzanklage nach einer grenzüberschreitenden Kapitalanlage.

1. Erleidet ein Anleger einen Vermögensschaden dadurch, dass sein im Ausland befindliches Anlagekonto durch treuwidriges Verhalten entwertet wird, befindet sich der "Erfolgsort" in dem Staat, in dem sich das Anlagekonto befindet; dass der Anleger sein Vermögen allgemein gemindert sieht, begründet nicht einen weiteren "Erfolgsort" an seinem Lebensmittelpunkt.

2. Wenn - wie beim Betrug - der Schadenseintritt selbst zum Tatbestand der Rechtsgutverletzung gehört, ist "Begehungsort" der Ort des Schadenseintritts, das heißt der Ort, an dem die Transaktionen zu Lasten des Kontos des Anlegers vorgenommen werden.

3. Bei Geltendmachung eines Gefährdungsschadens auf Grund eines Eingehungsbetruges bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 LuGÜ/EuGVVO.
Rechtsgebiete:LugÜ/EuGVVO
Vorschriften:LugÜ/EuGVVO Art. 5 Nr. 3,
Verfahrensgang:LG Nürnberg-Fürth 10 O 3346/05 vom 20.10.2005

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