JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 07.12.2006, Aktenzeichen: 2 St OLG Ss 270/06
| Leitsatz: | 1. Wird im Urteil eine Gesamtstrafe gebildet, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, in die aber eine zur Bewährung ausgesetzte Einzelstrafe einbezogen worden ist, müssen sich Ausführungen dazu finden, ob die jetzt einbezogene Strafe unter der Auflage von Leistungen nach § 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 - 4 StGB oder entsprechenden Anerbieten nach § 56 b Abs. 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt war und ob solche Leistungen erbracht wurden, weil sonst nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Entscheidung über die Anwendung von § 58 Abs. 2 S. 2 StGB versäumt worden ist. 2. Werden diese Grundsätze nicht beachtet, bedarf es einer Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch dann nicht, wenn die Gesamtstrafenbildung im Übrigen ordnungsgemäß erfolgt ist und Leistungen nach § 56 f Abs. 3 S. 2 StGB i.V.m. § 58 Abs. 2 S. 2 StGB lediglich durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu berücksichtigen sind. 3. Beim Fehlen der Entscheidung über eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe liegt eine Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe vor, so dass § 354 Abs. 1 b StPO anzuwenden ist. 4. Ist sicher abzusehen, dass das Rechtsmittel des Angeklagten nur einen geringfügigen Rechtsmittelerfolg hat, kann das Revisionsgericht die abschließende - für den Angeklagten negative - Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO selbst treffen. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 56 b, StGB § 58 Abs. 2 Satz 2, StPO § 354 Abs. 1 b, |
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