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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 07.12.2006, Aktenzeichen: 2 St OLG Ss 260/06 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 2 St OLG Ss 260/06

Beschluss vom 07.12.2006


Leitsatz:1. Die anwaltliche Revisionsbegründung im Strafprozess muss mit einem Namenszug unterzeichnet sein, der zwar nicht in jedem Fall lesbar zu sein braucht. Er muss aber wenigstens andeutungsweise Buchstaben erkennen lassen und einen individuellen und einmaligen Charakter aufweisen, der die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnet und somit die Nachahmung durch einen
beliebigen Dritten zumindest erschwert.

2. Eine Revisionsbegründung, die ein Rechtsanwalt mit einer von unten links nach oben rechts verlaufenden, wellenförmigen Linie unterschreibt, an deren oberen Ende sich ein Punkt befindet, genügt nicht den an eine Unterzeichnung nach § 345 Abs. 2 StPO zu stellenden Anforderungen.

3. Unzumutbare oder unerfüllbare Anforderungen an die bei der Revisionsbegründung einzuhaltenden Förmlichkeiten werden durch diese Auslegung des § 345 Abs. 2 StPO nicht aufgestellt.
Rechtsgebiete:StPO, GG
Vorschriften:StPO § 345 Abs. 2, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 103,

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