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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 07.04.2003, Aktenzeichen: 4 W 568/03 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 4 W 568/03

Beschluss vom 07.04.2003


Leitsatz:1. Erweist sich im Hauptsacheverfahren, daß ein Verfügungs- bzw. Arrestgrund von Anfang an nicht bestand, hat der Verfügungskläger auch die Kosten des Eilverfahrens zu tragen. Eine Erstattung dieser Kosten kann vom Verfügungsbeklagten im Verfahren gem. § 927 ZPO erreicht werden.

2. Solange das Hauptsacheverfahren noch anhängig ist, kann ein Verfahren, in dem der ehemalige Verfügungskläger aus anderen Gründen Kostenerstattung verlangt, ausgesetzt werden.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 148, ZPO § 927,
Stichworte:Kostenerstattung nach Eilverfahren,
Verfahrensgang:LG Nürnberg-Fürth 4 O 3596/02 vom 24.01.2003

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