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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 07.03.2001, Aktenzeichen: 7 WF 712/01 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 7 WF 712/01

Beschluss vom 07.03.2001


Leitsatz:Vereinbaren die Parteien in einem Unterhaltsvergleich, daß über die Kosten des Rechtsstreits das Gericht nach § 91 a ZPO entscheiden möge, so ist die Kostenentscheidung jedenfalls dann an dem anhand des Vergleichsinhaltes im Verhältnis zum Klageantrag zu ermittelnden gegenseitigen Nachgeben auszurichten, wenn davon ausgegangen werden kann, daß der Vergleichsinhalt dem von den Parteien angenommenen Streitstand vor Abschluß des Vergleichs entspricht.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 a, ZPO § 98,

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