JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 07.02.2008, Aktenzeichen: 1 Ws 72/08
| Leitsatz: | In teleologischer Auslegung des § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.2007 (BGBl. I 513) ist diese Vorschrift auch auf gleichzeitig eintretende Führungsaufsichten anzuwenden. Würden mit der Entlassung aus dem Strafvollzug mehrere Führungsaufsichten nach § 68 f StGB eintreten, so gilt die wegen der zuletzt vollstreckten Strafe als neue Führungsaufsicht im Sinne des § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Wegen der früher vollständig vollstreckten Strafen, für die ebenfalls § 68 f StGB gilt, tritt keine Führungsaufsicht ein. Weisungen, die wegen der nicht eingetretenen Führungsaufsichten hätten erteilt werden können, können nach § 68 b Abs. 4 StGB in der fortbestehenden Führungsaufsicht berücksichtigt werden. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth, II StVK 936/07 vom 22.01.2007 LG Nürnberg-Fürth, II StVK 950/07 vom 22.01.2007 |
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