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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 06.11.2000, Aktenzeichen: 4 W 3732/00 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 4 W 3732/00

Beschluss vom 06.11.2000


Leitsatz:ZPO §§ 114, 122 - Teilunterliegen nach teilweiser Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

1. Wenn die bedürftige Partei nur teilweise Prozeßkostenhilfe bewilligt bekommt, dennoch den Prozeß in voller Höhe führt und am Ende teilweise unterliegt, so darf sie nur insoweit unbeschränkt zu Gerichtskosten herangezogen werden, als ihr Teilunterliegen auf dem ohne Prozeßkostenhilfe geführten Prozeßteil beruht.

2. Erweitert eine Klagepartei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, im Verlauf des Prozesses ihre Klage, ohne daß ihr für die Erweiterung Prozeßkostenhilfe bewilligt wird, und unterliegt sie am Ende mit dem erweiterten Klageteil, so kann sie wegen dieses Teilunterliegens nicht zu Sachverständigenkosten herangezogen werden, die bereits vor Erweiterung der Klage angefallen waren.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 122,

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