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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 06.07.2001, Aktenzeichen: 10 WF 1964/01 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 10 WF 1964/01

Beschluss vom 06.07.2001


Leitsatz:1. Die in einem Verfahren "einstweilige Anordnung/Prozesskostenvorschuss" angefallenen Rechtsanwaltskosten sind entsprechend der Kostenentscheidung im Hauptverfahren erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung vorlagen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend Prozesskostenvorschuss schon vor Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage zurückgewiesen wurde.

2. Die Streitwerte von im Unterhaltsrechtsstreit anhängig gewesenen Verfahren betreffend einstweiligen Anordnungen sind nicht zu addieren wenn die einstweiligen Anordnungen gemäß § 41 Abs. 1 BRAGO jeweils als besondere Angelegenheit gelten. Der Rechtsanwalt kann in jedem dieser Verfahren alle Gebühren nach der BRAGO verdienen.
Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Vorschriften:ZPO § 127 a, ZPO § 621, ZPO § 644, BRAGO § 41,
Verfahrensgang:AG Regensburg 1 F 329/00

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