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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 04.10.2004, Aktenzeichen: 11 WF 2713/04 



OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 11 WF 2713/04

Beschluss vom 04.10.2004


Leitsatz:1. Nur die bis zur Eröffnung fällig gewordenen Unterhaltsforderungen werden Insolvenzforderungen (§§ 38, 40 InsO). Unterhaltsforderungen entstehen in jedem Zeitpunkt neu, in dem ihre Voraussetzungen vorliegen. Unterhaltsforderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, werden daher nicht vom Insolvenzverfahren erfasst.

2. Der Teil des laufenden Einkommens, der die Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO nicht übersteigt, gehört nicht zur Insolvenzmasse und ist für Unterhaltszwecke frei.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB, InsO
Vorschriften:ZPO § 850 c, BGB § 1612 Abs. 3 S. 1, InsO § 35, InsO § 36 Abs. 1, InsO § 38, InsO § 40,
Verfahrensgang:AG Erlangen 1 F 458/04 vom 29.04.2004

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