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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 04.07.2008, Aktenzeichen: 4 W 590/08 



OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 4 W 590/08

Beschluss vom 04.07.2008


Leitsatz:1. Der Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung hat nach einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter auch bei zu vertretender Unmöglichkeit der Rückübertragung nur dann Wertersatz zu leisten, wenn eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist. Diese liegt bei einer durch den neuen Eigentümer bewilligten Belastung einer Immobilie mit einer Grundschuld dann nicht vor, wenn deren Eintragung im Grundbuch zur Voraussetzung für die Sicherung der Rückzahlung eines dem Gemeinschuldner gewährten Darlehens gemacht wurde.

2. Auch der Gläubiger dieser durch die Grundschuld gesicherten Forderung, dem der Erlös aus der von ihm betriebenen Zwangsversteigerung zugeflossen ist, muss dann unabhängig von einer bestehenden Kenntnis über die Anfechtungsgründe wegen fehlender Benachteiligung der Massegläubiger keinen Wertersatz leisten.
Rechtsgebiete:InsO
Vorschriften:InsO § 134, InsO § 143 Abs. 1, InsO § 145,
Verfahrensgang:LG Nürnberg-Fürth, 9 O 859/07 vom 29.01.2008
Rechtskraft:ja

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