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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 03.11.2000, Aktenzeichen: 4 W 3686/00 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 4 W 3686/00

Beschluss vom 03.11.2000


Leitsatz:ZPO § 888 - Aufschub der Zwangshaft

1. Ein Schuldner, der zum Widerruf einer Äußerung verurteilt ist, darf in seiner Widerrufs-Erklärung klarstellen, daß er sich damit lediglich einem Richterspruch beugt; dieser Vorbehalt darf jedoch nach Form und Inhalt den Widerruf nicht entwerten.

2. Eine Zwangshaft zur Herbeiführung einer unvertretbaren Handlung kann - auch befristet - aufgeschoben oder unterbrochen werden, wenn die Aussicht besteht, daß der Schuldner in dieser Zeit seiner Handlungs-Pflicht nachkommen wird.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 3.11.2000 Aktenzeichen: 4 W 3686/00
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 888,

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