JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 03.11.2000, Aktenzeichen: 4 W 3686/00
| Leitsatz: | ZPO § 888 - Aufschub der Zwangshaft 1. Ein Schuldner, der zum Widerruf einer Äußerung verurteilt ist, darf in seiner Widerrufs-Erklärung klarstellen, daß er sich damit lediglich einem Richterspruch beugt; dieser Vorbehalt darf jedoch nach Form und Inhalt den Widerruf nicht entwerten. 2. Eine Zwangshaft zur Herbeiführung einer unvertretbaren Handlung kann - auch befristet - aufgeschoben oder unterbrochen werden, wenn die Aussicht besteht, daß der Schuldner in dieser Zeit seiner Handlungs-Pflicht nachkommen wird. OLG Nürnberg, Beschluß vom 3.11.2000 Aktenzeichen: 4 W 3686/00 |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 888, |
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