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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 03.05.2000, Aktenzeichen: 13 W 1306/00 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 13 W 1306/00

Beschluss vom 03.05.2000


Leitsatz:1. Haben die Parteien zwar keinen Prozeßvergleich geschlossen, sich aber unter Mitwirkung ihrer Bevollmächtigten dahin geeinigt, daß für den Fall des Anerkenntnisses die Klage teilweise zurückgenommen wird und der Beklagte die vollen Kosten übernimmt, ist die Vergleichsgebühr angefallen.

2. Wird der Verzicht auf die Vergleichsgebühr eingewandt, ist dieser Einwand, soweit bestritten, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Rechtsgebiete:BRAGO, ZPO
Vorschriften:BRAGO § 23 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 103 ff.,

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