JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 03.04.2006, Aktenzeichen: 4 W 137/06
| Leitsatz: | Der Gebührenstreitwert in Bezug auf einen Streithelfer ist nach § 3 ZPO nach dessen wirtschaftlichem Interesse zu bestimmen und kann daher von dem Streitwert abweichen, der im Verhältnis der Hauptparteien festzusetzen ist. Das Interesse ist auf die Abwehr von denjenigen Ansprüchen gerichtet, wegen derer der Streithelfer im Falle des Unterliegens im Hauptprozess einen Rückgriff seitens der von ihm unterstützten Partei erwarten muss. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 3, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth 12 O 11109/94 vom 18.11.2005 |
Um den Volltext vom OLG-NUERNBERG – Beschluss vom 03.04.2006, Aktenzeichen: 4 W 137/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-NUERNBERG - 03.04.2006, 4 W 137/06" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum