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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGBeschluss vom 03.04.2006, Aktenzeichen: 4 W 137/06 



OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 4 W 137/06

Beschluss vom 03.04.2006


Leitsatz:Der Gebührenstreitwert in Bezug auf einen Streithelfer ist nach § 3 ZPO nach dessen wirtschaftlichem Interesse zu bestimmen und kann daher von dem Streitwert abweichen, der im Verhältnis der Hauptparteien festzusetzen ist.

Das Interesse ist auf die Abwehr von denjenigen Ansprüchen gerichtet, wegen derer der Streithelfer im Falle des Unterliegens im Hauptprozess einen Rückgriff seitens der von ihm unterstützten Partei erwarten muss.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 3,
Verfahrensgang:LG Nürnberg-Fürth 12 O 11109/94 vom 18.11.2005

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