JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 02.03.2001, Aktenzeichen: 10 WF 681/01
| Leitsatz: | Ein nur auf § 1612 b Abs. 5 BGB gestütztes Abänderungsbegehren kann dann nicht nach 323 ZPO im Wege der Abänderungsklage verfolgt werden, wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den erhöhten Zahlbetrag offenkundig ist. Vielmehr muss dieses Begehren zunächst im vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO verfolgt werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 323 Abs. 5, ZPO § 655, BGB § 1612 b Abs. 5, |
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