JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 01.08.2001, Aktenzeichen: 1 W 1796/01
| Leitsatz: | 1. Grundsätzlich erstattungsfähig sind die Reisekosten eines beim Prozeßgericht zwar postulationsfähigen, aber nicht zugelassenen Rechtsanwalts jedenfalls dann, wenn dem streitigen Verfahren ein Mahnverfahren vorausging, in welchem der Gläubiger mit einem Widerspruch nicht rechnen mußte. 2. Überträgt der Prozeßbevollmächtigte in einem solchen Fall die Vertretung in der mündlichen Verhandlung einem anderen Rechtsanwalt, so sind die durch die Unterbevollmächtigung entstandenen Kosten in Höhe der fiktiven Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten ersatzfähig. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO §§ 690 ff, ZPO § 78, ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, ZPO § 91 Abs. 2 S. 1, ZPO § 91 Abs. 2 S. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Regensburg 6 O 2468/00 |
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