JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Beschluss vom 01.07.2002, Aktenzeichen: 4 W 1675/02
| Leitsatz: | 1) Das Anerkenntnis eines Anspruchs, der erst im Laufe des Prozesses fällig wird, kann nicht mehr als "sofortiges" Anerkenntnis gewertet werden, wenn es der Beklagte in der nächsten mündlichen Verhandlung noch zu einer Erörterung der Sach- und Rechtslage kommen lässt und erst dann, wenn auch noch vor Antragstellung, den Anspruch anerkennt. 2) Der Streitwert einer Klage auf Freigabe eines hinterlegten Betrages richtet sich danach, in welcher Höhe (einschließlich Nebenforderungen) der Beklagte dem Kläger die Herausgabe streitig macht. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 93, ZPO §§ 3 ff., |
| Stichworte: | Sofortiges Anerkenntnis, Streitwert einer Freigabe-Klage, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth 2 O 9647/01 vom 15.04.2002 |
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