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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht NaumburgVerkündungsdatum09 / 2008 

Oberlandesgericht Naumburg

Entscheidungen 09 / 2008



Insgesamt sind 16 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-NAUMBURG – Beschluss, 3 WF 229/08 vom 30.09.2008

Rechtsgebiete:VV RVG
Leitsatz:Bei dem wechselseitigen Verzicht der Prozessparteien hinsichtlich des ansonsten noch gesondert durchzuführenden Versorgungsausgleichs liegt ein Vergleich i. S. d. Nr. 1000 Abs.1 S.1 VV RVG vor.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 3 WF 229/08



OLG-NAUMBURG – Urteil, 9 U 25/08 vom 30.09.2008

Rechtsgebiete:BGB, WEG
Leitsatz:1. Die Regelung in einem Immobilienleasingvertrag, wonach der Leasingnehmer die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung einschließlich Dach und Fach zu tragen hat, beinhaltet, gleich ob sie formularmäßig oder individualvertraglich vereinbart wurde, keine Freizeichnung von der Verpflichtung des Leasinggebers zur Verschaffung einer zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Leasingsache (§ 535 Abs. 1 S. 2, 1. HS. BGB analog). Ist das Leasingobjekt mit einem anfänglichen Herstellungsmangel behaftet (hier eine nicht tragfähige Unterkonstruktion des Dachstuhls), kann ein Leasinggeber, der das Leasingobjekt hergestellt hat, nicht vom Leasingnehmer, gestützt auf die vorgenannte Regelung, die Tragung der Mängelbeseitigungskosten verlangen.

2. Eine wirksame Freizeichnung des Leasinggebers von der Haftung auch für anfängliche Herstellungsmängel wäre zwar grundsätzlich möglich; sie bedarf allerdings einer hinreichend klaren Regelung, die allein in der Abwälzung von Instandhaltungs- und -setzungskosten auf den Leasingnehmer nicht zu sehen ist. Die Beseitigung anfänglicher Herstellungsmängel fällt nach Wortlaut, (gesetzes-) systematischer sowie teleologischer Betrachtung nicht unter die "Instandhaltung" oder "Instandsetzung" einer Immobilie.

3. Auch die wirtschaftliche Interessenlage innerhalb eines Immobilienleasingvertrages gebietet grundsätzlich keine andere Bewertung. Die Erwägung, der Leasinggeber habe nur eine Finanzierungsfunktion, weshalb in der Abwälzung von Instandhaltungs- und -setzungskosten auch eine Freizeichnung von der Haftung für anfängliche Herstellungsmängel zu sehen sei, ließe die Gebrauchsüberlassungsfunktion des (Immobilien-)Leasings und die damit einhergehende Verantwortlichkeit des Leasinggebers unberücksichtigt.

4. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25.01.1989 (Az. VIII ZR 302/87) zu einer anderen Bewertung gekommen ist (Juris-Rn. 32), hing dies mit dem Umstand zusammen, dass im dortigen Sachverhalt - anders als im vorliegenden Fall - der Leasingnehmer Hersteller des Leasingobjektes und damit für dessen (auch anfängliche) Mangelfreiheit verantwortlich war.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Urteil, 9 U 25/08

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 4 UF 31/08 vom 29.09.2008

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Es sind nur die angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften in den stets nach § 1587 b Abs. 5 BGB begrenzten öffentlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 4 UF 31/08

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 1 Verg 3/08 vom 25.09.2008

Rechtsgebiete:GWB, VOB/A, ZPO
Leitsatz:1. Positive Kenntnis von einem Vergaberechtsverstoß i.S.v. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB liegt bereits vor, wenn der unzureichende Informationsgehalt der in den Verdingungsunterlagen mitgeteilten Gewichtung von Zuschlagskriterien für den Bieter ohne Weiteres erkennbar ist und dieser sein Angebot erstellt, ohne eigenen Bedenken z. Bsp. gegen ein zu hohes Gewicht des Preiskriteriums weiter nachzugehen.

Soweit ein Bieter bei "Ca."-Angaben zu den Produktabmessungen in der Leistungsbeschreibung die Angabe von Toleranzgrenzen vermisst, weil er für die Erstellung seines eigenen Angebotes auf eine eigenmächtige Definition zurückgreifen und damit den Ausschluss seines Angebots besorgen muss, liegt ein möglicher Vergabeverstoß aus seiner Sicht auf der Hand und begründet eine Rügeobliegenheit.

2. Nach Aufhebung eines Offenen Verfahrens mit der Begründung, dass ausschließlich unvollständige bzw. von den Verdingungsunterlagen abweichende und daher nach § 25 Nr. 1 VOB/A auszuschließende Angebote eingegangen waren, kann der Auftraggeber ein Verhandlungsverfahren ohne (erneute) Vergabebekanntmachung auch unter Einbeziehung weiterer Unternehmen als der Bieter des vorangegangenen Offenen Verfahrens durchführen (§ 3a Nr. 6 lit. b) VOB/A). Für die Zulässigkeit seiner Wahl der Vergabeart ist es unerheblich, ob er sich von Anfang rechtlich darüber im Klaren war, auf welche Rechtsnorm er diese Wahl stützen kann.

3. Die Vorschriften des § 22 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VOB/A - Bieteröffentlichkeit des Angebotseröffnungstermins - sowie des § 24 Nr. 3 VOB/A - Verbot von Vertragsverhandlungen nach Ablauf der Angebotsfrist - gelten im Verhandlungsverfahren nicht.

4. Werden bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote nicht alle bekannt gemachten Zuschlagskriterien berücksichtigt und findet trotz Bekanntmachung eines Punktesystems eine vollständige Punktberechnung für die Angebote nicht statt, so verstößt die Wertung gegen §§ 25 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 sowie 25a Nr. 1 VOB/A.

5. Die subjektiven Rechte eines Bieters i.S.v. § 97 Abs. 7 GWB sind bereits dann verletzt, wenn eine Verschlechterung seiner Zuschlagschancen nicht ausgeschlossen werden kann.

5.1. Ein Bieter hat zwar im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung nach einem Punktesystem keinen Anspruch auf den richtigen Punktwert; er ist regelmäßig durch eine ihn übergehende Vergabeentscheidung nicht selbst betroffen, wenn die Auswahl des Zuschlagsaspiranten im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, weil der Wertungsvorgang grundsätzlich nur der Auswahl eines Angebotes als wirtschaftlichstes Angebot dient und die nachfolgende Platzierung unerheblich ist.

5.2. Ist jedoch nicht ersichtlich, wie eine nachvollziehbare Wertung der bekannt gemachten Zuschlagskriterien ohne vorherige Bekanntgabe von Unterkriterien bzw. ohne Verlangen der Abgabe von Erklärungen der Bieter bzw. Fremdnachweisen über aussagekräftige Umstände hätte erfolgen sollen, und kommt deshalb als geeignete und zugleich verhältnismäßige Maßnahme zur Beseitigung der Rechtsverletzung zum Nachteil des Bieters lediglich die Wiederholung des Vergabeverfahrens ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe in Betracht, so ist eine Verbesserung der Zuschlagschancen des Bieters regelmäßig nicht auszuschließen.

6. Im Beschwerdeverfahren ist eine von der Kostenentscheidung in der Hauptsache getrennte Kostenentscheidung für das Verfahren auf Anordnung der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in entsprechender Anwendung des § 96 ZPO zulässig und jedenfalls dann geboten, wenn der Antrag eines Beteiligten im Eilrechtsschutz abgewiesen wird, sein Antrag in der Hauptsache aber (teilweise) Erfolg hat.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 1 Verg 3/08


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