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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht NaumburgVerkündungsdatum02 / 2008 

Oberlandesgericht Naumburg

Entscheidungen 02 / 2008



Insgesamt sind 10 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:


OLG-NAUMBURG – Beschluss, 1 U 99/07 vom 01.02.2008

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:1. Die Ausschreibung von Leistungspositionen als Grund- und Alternativpositionen ist unzulässig, wenn bei ordnungsgemäßer Vorbereitung der Ausschreibung eine Festlegung auf eine der beiden Alternativen möglich und zumutbar gewesen wäre.
2. Wird für die Vergabestelle vor Ablauf der Angebotsfrist erkennbar, welche der ausgeschriebenen Leistungsalternativen benötigt und demzufolge beauftragt werden wird, so ist sie verpflichtet, alle Bieter unverzüglich hierüber zu informieren, damit diese ihr Angebot hierauf einrichten können.

3. Ergibt sich aus den Verdingungsunterlagen eindeutig, dass - je nach tatsächlichem Bedarf - entweder nur die Grund- oder nur die Alternativpositionen beauftragt werden und dass die Entscheidung über den tatsächlichen Bedarf vor der Zuschlagserteilung erfolgen soll, dann stellt es keine - vergaberechtswidrige - Abweichung von den bekannt gemachten Zuschlagskriterien dar, wenn bei der preislichen Bewertung der Angebote lediglich die Einzelpreise der Alternativ-, nicht diejenigen der Grundpositionen berücksichtigt werden. Dies gilt jedenfalls für Bauaufträge unterhalb des Schwellenwertes.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 1 U 99/07



OLG-NAUMBURG – Beschluss, 8 WF 16/08 vom 01.02.2008

Rechtsgebiete:ZPO, RegelbetragVO, BGB
Leitsatz:Behauptet ein unterhaltspflichtiger Anwalt, zur Leistung des Kindesunterhalts nicht in der Lage zu sein, muss er als Selbstständiger mindestens einen nachvollziehbaren Nachweis über Einkommen und Vermögen der letzten drei zusammenhängenden Jahre erbringen.

Ist nach dem nachgewiesenen Einkommen keine Unterhaltszahlung möglich, ist der Anwalt ggf. verpflichtet, seine freiberufliche Tätigkeit aufzugeben und im Anstellungsverhältnis zu arbeiten und er muss auch den Nachweis durch Vorlage der Bewerbungsbelege erbringen, dass ihm eine andere oder ergänzende Tätigkeit nicht zur Verfügung steht.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 8 WF 16/08


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