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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht NaumburgVerkündungsdatum07 / 2007 

Oberlandesgericht Naumburg

Entscheidungen 07 / 2007



Insgesamt sind 13 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-NAUMBURG – Beschluss, 1 W 26/06 (EnWG) vom 31.07.2007

Rechtsgebiete:EnWG, StromNEV, StromNZV, BTOEltV
Leitsatz:1. Es ist Sache des Netzbetreibers, nach welcher Buchungsmethode er verfährt. Eine sehr differenzierte Kostenzuordnung nach dem System einer internen auftragsbasierten Leistungsverrechnung ist methodisch nicht zu beanstanden.

2. Zur Schlüsselung von Gemeinkosten einer Organisationseinheit für "Vertrieb, Einkauf, Lager, Fuhrpark und Verbrauchsabrechnung" bei sonstigen Aufwendungen für bezogene Leistungen und bei Personalkosten sowie der Gemeinkosten für das Verwaltungsgebäude des Mehrspartenunternehmens.

3. Bleibt eine von der Antragstellerin vorgenommene Schlüsselung von Gemeinkosten der Stromsparte auch nach deren Erläuterung nicht nachvollziehbar als verursachungsgerechte Aufteilung der Kosten auf Netz und Vertrieb, so ist die Landesregulierungsbehörde berechtigt und im Sinne der Verhältnismäßigkeit sogar verpflichtet, zu prüfen, ob die Anerkennung zumindest eines Teils der für den Netzbetrieb geltend gemachten Kosten in Betracht kommt. Die von ihr unterstellte Kostenzuordnung muss lediglich ermessensfehlerfrei die Mindestkosten des Netzes abbilden. Für die Ermessensausübung kann die übliche Regulierungspraxis in parallelen Genehmigungsverfahren derselben Behörde von Bedeutung sein.

4. Hinsichtlich der Aufwendungen zur Entflechtung von Netz und Vertrieb, die regelmäßig Plankosten sind, kommt es zunächst auf die Vermittlung gesicherter Erkenntnisse über deren Entstehung und auch über deren Höhe an. Eine anschließende ausschließliche Zuordnung der sog. Entflechtungskosten zum Netzbetrieb ist nicht gerechtfertigt.

5. Es bleibt (wegen der Unsicherheiten der Datenbasis des angestellten Vergleichs im vorliegenden Verfahren) offen, ob ein Rückschluss von einem stark überhöhten Ansatz spezifischer Tagesneuwerte einzelner Anlagegüter auf generell überhöhte Tagesneuwerte auch beim restlichen Anlagevermögen ausnahmsweise zulässig sein mag. Der Senat neigt dazu, in Ausnahmefällen eine pauschale Kürzung der gesamten kalkulatorischen Abschreibungen mit einem erheblichen Sicherheitsabschlag zu den Abweichungen der Stichproben zuzulassen.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 1 W 26/06 (EnWG)



OLG-NAUMBURG – Urteil, 2 U 62/07 (Hs) vom 30.07.2007

Rechtsgebiete:BetrAVG
Leitsatz:1. Für die Berechnung der Versorgungsbezüge eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers aus betrieblicher Alterversorgung tritt an die Stelle des 65. Lebensjahres nach § 2 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BetrAVG nur dann ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist. Das ist bei einem Pensionsvertrag, der die Möglichkeit vorsieht, vorzeitig in den Ruhestand zu treten und der für diesen Fall Rentenkürzungen regelt, nicht der Fall. Darin liegt lediglich die Bestimmung einer flexiblen Altersgrenze.

2. Zur Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG
Volltext: OLG-NAUMBURG - Urteil, 2 U 62/07 (Hs)

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 4 W 18/07 vom 27.07.2007

Rechtsgebiete:VVG
Leitsatz:1. Die Bestimmungen über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung sind auf die Ausschlussfristen des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG weder direkt noch entsprechend anwendbar, weil es sich um vollständig verschiedene Rechtseinrichtungen handelt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHZ 98, 295 f.).

2. Es gehört deshalb zu den Pflichten einer unbemittelten Partei, in den Fällen, in denen eine fristgebundene Prozesshandlung vorzunehmen ist, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist ordnungsgemäß darzulegen (vgl. BGH, Bes. vom 30.11.2006, Az.: III ZR 23/06 zu § 13 StrEG m.w.N.).
Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 4 W 18/07

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 3 WF 224/07 vom 25.07.2007

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil unzulässig durch Beschluss verworfen, ist für die sofortige Beschwerde der Einzelrichter beim Senat zuständig. Da nach dem Gesetz aber durch Urteil zu entscheiden ist und für die Berufung der Senat dann zuständig ist bedingt das fehlerhafte Vorgehen eine Verschiebung der Zuständigkeit entgegen den gesetzlichen Regeln.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 3 WF 224/07


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