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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht NaumburgVerkündungsdatum05 / 2007 

Oberlandesgericht Naumburg

Entscheidungen 05 / 2007



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OLG-NAUMBURG – Beschluss, 1 W 24/06 (EnWG) vom 02.05.2007

Rechtsgebiete:StromNEV, EnWG, GewStG
Leitsatz:1. Bei der Ermittlung der Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie können gesicherte Erkenntnisse für das Planjahr berücksichtigt werden; § 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV schließt die allgemeinen Regelungen zur Entgeltbestimmung, insbesondere § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 StromNEV, nicht aus.

Findet die Beschaffung von Verlustenergie in einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen durch eine gemeinsame Beschaffungsstelle von Netzbetrieb und Vertrieb statt, so ist ein unternehmensinterner Aufschlag auf den Beschaffungspreis nicht gerechtfertigt.

2.1. Für die Frage der sachgerechten Schlüsselung von Gemeinkosten kommt es darauf an, welchem Unternehmensbereich die Leistungen zugute kommen und in wessen Bereich die Notwendigkeit zur Beschaffung dieser Leistungen wurzelt. Aufwendungen zur Anpassung der Software für Abrechnungssysteme an die Anforderungen des neuen Energiewirtschaftsrechts sind im integrierten Elektrizitätsversorgungsunternehmen grundsätzlich zwischen dem Netzbetrieb und dem Vertrieb aufzuteilen.

2.2. Im Rahmen der in § 4 Abs. 4 Satz 3 StromNEV genannten Grundsätze der Aufteilung von Gemeinkosten kommt der sachgerechten Verteilung vorrangige Bedeutung zu. Nur bei bestehender Möglichkeit zur Auswahl zwischen verschiedenen sachgerechten Schlüsseln gilt die Beschränkung des Wahlrechts durch den Grundsatz der Stetigkeit.

2.3. Bleibt eine vom Antragsteller vorgenommene Schlüsselung von Gemeinkosten der Stromsparte i.S. von § 4 Abs. 4 Satz 2 StromNEV auch nach deren Erläuterung nicht nachvollziehbar als verursachungsgerechte Aufteilung der Kosten auf Netz und Vertrieb, so ist die Regulierungsbehörde berechtigt und verpflichtet, unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, ob eine Anerkennung zumindest eines Teils der für den Netzbetrieb geltend gemachten Kosten in Betracht kommt. Die von ihr unterstellte Kostenzuordnung muss lediglich ermessensfehlerfrei die Mindestkosten des Netzes abbilden.

3. Hinsichtlich der Kosten von Werbemaßnahmen ist zu unterscheiden zwischen produktbezogener Werbung, die regelmäßig einem Unternehmensbereich direkt zugeordnet werden kann, und unternehmensbezogener Werbung, die grundsätzlich als Gemeinkosten sachgerecht aufzuteilen sind.

Die zunehmende Üblichkeit institutioneller Werbung indiziert noch nicht deren betriebliche Notwendigkeit.

4. Aufwendungen für den Rückbau von nicht mehr genutzten Stromleitungen sind betriebsnotwendige Kosten. Die Entscheidung über den Zeitpunkt ihrer Vornahme ist eine unternehmerische Entscheidung, die lediglich im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 4 Abs. 1 StromNEV i.V.m. § 21 Abs. 2 EnWG einer Prüfung durch die Landesregulierungsbehörde unterliegt.

5. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV ist dahin auszulegen, dass das betriebsnotwendige Eigenkapital i.S. von § 6 Abs. 2 StromNEV, welches unmittelbar zur Finanzierung der Beschaffung von Altanlagen eingesetzt wurde (s.g. BEK I), hinsichtlich des die höchst zulässige Eigenkapitalquote des § 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV übersteigenden Betrages so zu verzinsen ist, wie ein mit diesem Eigenkapitalanteil vergleichbares Kapitalmarktprodukt. Die Vorschrift enthält keine Anordnung einer Höchstquote für die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung. Dieses Kapital ist derzeit mit 4,8 % zu verzinsen.

6. Im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer nach § 8 StromNEV sind die Vorschriften der §§ 8 und 9 GewStG zu beachten.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 1 W 24/06 (EnWG)




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