JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Naumburg > Verkündungsdatum > 12 / 2006
Insgesamt sind 15 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Die zu erteilende Auskunft kann auch im Schriftsatz eines von der Partei bevollmächtigten Anwaltes erfolgen, denn eine eigenhändige Unterschrift des Auskunftspflichtigen ist nicht erforderlich. Diese Auskunft muss aber ansonsten den allgemeinen Anforderungen entsprechen, also eine geordnete und nachvollziehbare Darstellung enthalten. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 3 WF 206/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, UWG, AKB |
| Leitsatz: | Die Schuldnerin eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsgebots, das im Kern untersagt, den Kunden zu einem vertragswidrigen Verhalten gegenüber seiner Kfz-Versicherung anzustiften, hat es auch zu unterlassen, Werbung mit einem Erlass der Selbstbeteiligung zu Lasten des Versicherung zu tätigen. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 10 W 78/06 | |
| Rechtsgebiete: | VV RVG |
| Leitsatz: | 1. Die Festsetzung einer anwaltlichen Terminsgebühr, die außergerichtlich nach Nr. 3104 und der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG für die anwaltliche Mitwirkung an verfahrenserledigenden Besprechungen angefallen ist, scheitert nicht daran, dass die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten umstritten ist und hierdurch das Kostenfestsetzungsverfahren erschwert wird (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro, 2006, 192; entgegen OLG Jena, 9 W 466/05, AGS 2005, 516 und Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 104 Rn. 21 "Terminsgebühr"). 2. Die bloße Vermittlung eines Besprechungstermins der Parteien durch einen Prozessbevollmächtigten, die ohne seine Mitwirkung zu einer außergerichtlichen Einigung führt, löst keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 2 VV RVG aus. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 6 W 68/06 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Leitsatz: | 1. Die Sicherungshaft zur Abschiebung eines Ausländers (§ 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) darf nach § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG insgesamt nicht für länger als sechs Monate angeordnet werden. Diese Höchstfrist bezieht sich nicht nur auf die Höchstdauer einer Abschiebungshaftanordnung, sondern bezeichnet das Höchstmaß der Gesamtdauer mehrerer Haftabschnitte verschiedener Haftanordnungen, die der Durchsetzung einer auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhenden Ausreisepflicht dienen (Anschluss an KG, Beschluss vom 07.01.2000 - 25 W 10139/00, KGR 2000, 202 und BayObLG, Beschluss vom 16.09.2004 - 4 Z BR 70/04). 2. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Verlängerung der Sicherungshaft um höchstens zwölf Monate nach § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert. Anhaltspunkte hierfür sind im Streitfall nicht festgestellt worden. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 6 Wx 17/06 | |