JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Naumburg > Verkündungsdatum > 01 / 2006
Insgesamt sind 20 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Gegen eine einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 769, 323 ZPO ist ein Rechtsmittel nicht statthaft. Offen kann bleiben, ob ein außerordentliches Rechtsmittel zulässig ist (ablehnend mittlerweile BGH FamRZ 2003, 1550). |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 14 WF 10/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Der Erlass oder Nichterlass einer beantragten einstweiligen Anordnung in einer Unterhaltssache unterliegt nicht der sofortigen Beschwerde. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 14 WF 8/06 | |
| Rechtsgebiete: | StPO, BGB EMRK |
| Leitsatz: | 1. Die Gemeinschaftsunterbringung in einer Haftzelle, die dem einzelnen Gefangenen lediglich eine Bodenfläche von ca. 4 qm bietet und die selbst bei der Benutzung der Toilette seine Intimsphäre nicht wahrt, genügt nicht den Anforderungen an eine menschenwürdige Inhaftierung. 2. Das zumindest fahrlässige Versäumnis des Inhaftierten, sich an den gemäß § 126 StPO zuständigen Richter zu wenden, um ihn zu veranlassen, die nach den Vorschriften der StPO erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und durchzusetzen, schließt gemäß § 839 Abs. 3 BGB eine etwaige Ersatzpflicht des Landes aus. 3. Die Garantie des Art. 5 EMRK bezieht sich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitäten des Vollzugs der Untersuchungs- oder Strafhaft; zudem greift der Einwand des § 839 Abs. 3 BGB auch gegenüber einem Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK. 4. Eine rechtskräftige Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Modalitäten der Unterbringung entfaltet für den auf diese Modalitäten der Unterbringung gestützten Amtshaftungsprozess Bindungswirkung. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 2 W 25/05 | |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Leitsatz: | Wird gegen einen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt muss sich das Gericht mit den Gründen der Beschwerde auseinandersetzen und in einem Beschluss die Gründe offen legen, die zur Nichtabhilfe geführt haben. Die Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussicht dürfen nicht zu einer Verlagerung der Hauptsache in das PKH-Verfahren führen (vgl. BVerfG v. 4.2.2004 - 1 BvR 1715/02). |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 8 WF 14/06 | |