JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Naumburg > Verkündungsdatum > 12 / 2005
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| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | 1. Wird ein Auto, dass aus Deutschland fabrikneu in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union exportiert worden war, als gebrauchtes Kfz wieder nach Deutschland importiert, muss der Händler (Verkäufer) dem Käufer diese Tatsache offenbaren. 2. Der Umstand, dass es sich um ein reimportiertes Kfz handelt, ist auf dem deutschen Gebrauchtwagenmarkt zurzeit noch ein erheblicher preisbildender Faktor. Verschweigt der Verkäufer diesen Umstand, kann der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB anfechten. 3. Aus der Richtlinie 1999/44 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Juli 1999 L 171) oder aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften folgt zwar nicht, dass die Reimporteigenschaft des gebrauchten Kfz als Sachmangel im Sinne des § 434 BGB zu bewerten ist. Aber zugunsten des Verkäufers ist aus der Verbraucherschutzrichtlinie andererseits auch nicht abzuleiten, dass der Gebrauchtwagenhändler (Letztverkäufer) dem Verbraucher (Käufer) die Reimporteigenschaft verschweigen darf. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Urteil, 6 U 24/05 | |
| Leitsatz: | Ein Beschuldigter muss, wenn er im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen von rechtmäßigen Zwangsmaßnahmen betroffen wird, die ihm dadurch zugefügten Nachteile entschädigungslos hinnehmen. Ausnahmen ergeben sich insoweit nur aus dem StrEG. Der Gesetzgeber hat damit eine Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Interessen des Beschuldigten für den Fall getroffen, dass sich bei Beendigung des Verfahrens rechtmäßige Justizakte gegen ihn nachträglich als nicht gerechtfertigt herausstellen. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Urteil, 6 U 73/05 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Leitsatz: | Einem Antrag auf richterliche Anordnung der zwangsweisen Vorführung für die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen fehlt das Rechtschutzbedürfnis, wenn dies bereits nach § 81 b 2. Alt. StPO der Polizei unmittelbar gestattet ist. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 10 Wx 14/05 | |
| Rechtsgebiete: | VAHRG |
| Leitsatz: | Eine Zwangsgeldfestsetzung gegen eine Partei ist trotz des Mitwirkunsgebotes nach § 11 VAHRG unzulässig, wenn das Gericht im Verfahren über den Versorgungsausgleich u.a. Bescheinigungen von Meldebehörden und Geburtsurkunden benötigt und diese Unterlagen selbst anfordern kann. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 8 WF 238/05 | |
"Oberlandesgericht Naumburg - Entscheidungen 12 / 2005 - Seite 6" © JuraForum.de — 2003-2012
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