JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Naumburg > Verkündungsdatum > 11 / 2005
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| Rechtsgebiete: | RVG |
| Leitsatz: | Zu den Anforderungen, die an die Anwendung der Regelungen der Rechtsanwaltsvergütungsordnung gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 RVG nach der Übergangsregelung zu stellen sind. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 10 W 63/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Ist im Grundstückskaufvertrag vereinbart, die in einem neuen Baugebiet gelegene Liegenschaft werde erschlossen verkauft, so schuldet der Verkäufer das vollständig erschlossene Grundstück spätestens zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Er kann sich im Verhältnis zu den Käufern nicht auf öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Verträge stützen, wonach das Grundstück trotz ausstehender Fertigstellung der Erschließungsanlagen als erschlossen gilt bzw. die Erschließung erst nach vollständiger Bebauung abzuschließen ist, wenn der erreichte Erschließungszustand hinter der privatrechtlichen Abrede im Grundstückskaufvertrag zurück bleibt. Vielmehr sieht sich der Verkäufer Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt, die zu einer Minderung des Kaufpreises führen können. Dem Käufer mag in einem solchen Fall mit Blick auf die Gefahr der Beschädigung von Erschließungsanlagen in der Bebauungsphase des Gebiets nach § 242 BGB die Hinnahme unfertiger Anlagen für einen Übergangszeitraum zuzumuten sein. Mehr als 8 Jahre, ohne Aussicht auf Fertigstellung sind aber bei weitem zu lang. Zur Auslegung eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Urteil, 3 U 41/05 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Die Zustellung eines Antrages hat von Amts wegen durch die Geschäftsstelle zu erfolgen. Wird ein Schriftsatz mit einem darin enthaltenen Antrag nur "zur Kenntnis" an die Gegenseite übersandt, fehlt der Wille, diesen zuzustellen mit der Folge, dass auch eine Heilung nicht erfolgen kann. Nimmt der Antragsteller im Scheidungsverfahren seinen Antrag wirksam zurück und ist der Gegenantrag nicht wirksam zugestellt, ist formell das Verfahren beendet und zumindest für den Versorgungsausgleich kann nicht mehr das alte Ende der Ehezeit einer Entscheidung zugrunde gelegt werden. Wird aufgrund des nicht zugestellten Antrages auf Scheidung die Ehe dennoch geschieden, ist die Antragstellung nach § 261 Abs. 2 ZPO für die Berechnung des Endes der Ehezeit entscheidend. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 8 UF 194/05 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Die Untätigkeitsbeschwerde wird nach h.M. für den Fall als ein statthafter Rechtsbehelf angesehen, dass das dem Instanzgericht untergeordnete Gericht untätig ist (Zöller/Gummer, ZPO, 24.Aufl., § 567 Rn. 21, 21a). Das Rechtsmittelgericht darf das untergeordnete Gericht grundsätzlich nicht zu bestimmten Handlungen anweisen, sondern nur dahingehend, dem Verfahren Fortgang zu geben (BVerfG in FamRZ 2005, 173; a.A. nur OLG Naumburg 14. Senat in FGPrax 2005, 26). |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 8 WF 184/05 | |
"Oberlandesgericht Naumburg - Entscheidungen 11 / 2005 - Seite 3" © JuraForum.de — 2003-2012
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