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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht NaumburgVerkündungsdatum02 / 2005 

Oberlandesgericht Naumburg

Entscheidungen 02 / 2005



Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-NAUMBURG – Beschluss, 14 WF 46/05 vom 25.02.2005

Rechtsgebiete:ZPO, GKG
Leitsatz:Unbeschadet dessen, dass nach dem bisherigen Vorbringen ein Trennungsunterhalt bis mtl. 630 Euro gegeben sein könnte, ist nicht zu verkennen, dass eine wirtschaftlich denkende Partei, die selbst für die Prozesskosten aufzukommen hätte, angesichts der nicht unbeträchtlichen Ungewissheit, was die Aufklärung der an sich vertraglich gebotenen und behaupteten Schuldentilgung des Beklagten anbelangt, allenfalls eine Teilklage über einen monatlichen Trennungsunterhalt von maximal 530 Euro im vorliegenden Fall anstrengen würde. Wird ein darüber hinausgehender Anspruch geltend gemacht, ist dies als mutwillig einzustufen.

Prozesskostenhilfe ist nur für eine Teilklage mit dem niedrigeren Wert zu bewilligen.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 14 WF 46/05



OLG-NAUMBURG – Beschluss, 8 WF 239/04 vom 18.02.2005

Rechtsgebiete:FGG, BGB
Leitsatz:Androhung und Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG kommt nicht in Betracht, um einen Beteiligten dazu zu bewegen, sich körperlich oder/und psychiatrisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 8 WF 239/04

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 8 WF 196/04 vom 18.02.2005

Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Leitsatz:Einem - auch volljährigen - Kind, das keine Einkünfte hat, ist Prozesskostenhilfe nur mit Ratenzahlung zu bewilligen, wenn das Kind von dem Elternteil, bei dem es lebt, einen Prozesskostenvorschuss in Raten verlangen kann (jurisPR-FamR 17, 2004, Anm. 2, Schürmann; Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1610 Rn. 13).
Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 8 WF 196/04

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 8 UF 249/04 vom 18.02.2005

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Die Wiedereinsetzung nach § 234 ZPO i.d.F. des 1. JustizmodernisierungsG wegen Versäumung der Berufungsbegründung kommt nicht in Betracht, wenn die Berufung rechtzeitig unbedingt eingelegt wurde. In diesem Fall kann nur noch eine Verlängerung der Begründungsfrist beantragt werden.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 8 UF 249/04


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