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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht NaumburgVerkündungsdatum10 / 2004 

Oberlandesgericht Naumburg

Entscheidungen 10 / 2004



Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-NAUMBURG – Beschluss, 14 WF 160/04 vom 29.10.2004

Rechtsgebiete:ZPO, BGB, InsO
Leitsatz:Unterhaltsansprüche bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterfallen der Unterbrechung, nicht hingegen die danach fällig werdenden Unterhaltsforderungen.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 14 WF 160/04



OLG-NAUMBURG – Urteil, 2 U 32/04 vom 28.10.2004

Rechtsgebiete:BGB, AGBG
Leitsatz:1. Richtlinien einer Bürgschaftsbank, die die nachträgliche Übernahme von Ausfallbürgschaften für Kredite, die von einem Kreditinstitut bereits vor der Beantragung einer Ausfallbürgschaft "gewährt" worden sind, ausschließen, sind im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck so auszulegen, dass die Bürgschaftsbank eine Ausfallbürgschaft in solchen Fällen nicht gewährt, in denen das Kreditinstitut über die Bewilligung des Kredits bereits vor Beantragung der Ausfallbürgschaft verbindlich entschieden hat und das entsprechende Kreditrisiko übernommen hat.

2. Das Kreditinstitut verletzt gegenüber der Bürgschaftsbank eine vorvertragliche Verpflichtung, wenn es entgegen den Richtlinien der Bürgschaftsbank einen Antrag auf eine Ausfallbürgschaft befürwortet und an die Bürgschaftsbank weiterleitet, obwohl es den abzusichernden Hausbankkredit bereits gewährt hat, und wenn es die Bürgschaftsbank auf den der Bürgschaftsübernahme entgegenstehenden Umstand nicht ausdrücklich hinweist. Die Bürgschaftsbank ist, wenn sie aufgrund der Pflichtverletzung des Kreditinstituts die Ausfallbürgschaft übernommen hat, aufgrund eines Schadensersatzanspruchs aus culpa in contrahendo so zu stellen, als hätte sie die Bürgschaftserklärung nie abgegeben.

3. Zahlt die Bürgschaftsbank an das Kreditinstitut auf eine Ausfallbürgschaft in der Weise unter Vorbehalt, dass das Kreditinstitut bei einem späteren Rückforderungsrechtsstreit die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs treffen soll, hat die Zahlung keine Erfüllungswirkung; aufgrund des Fortbestehens der Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kreditnehmer fallen fortlaufend Verzugszinsen an, die in dem durch die Ausfallbürgschaft festgelegten Umfang Gegenstand der Bürgschaftsschuld sind.

4. Andererseits hat die Bürgschaftsbank, wenn sie an das Kreditinstitut unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Rückforderbarkeit auf eine Ausfallbürgschaft eine Abschlagszahlung geleistet hat, für den Zeitraum, in dem der geleistete Betrag dem Kreditinstitut zur Verfügung gestanden hat, gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 2, 2. Fall, 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Zinserträge in Höhe des für Tagesgelder im europäischen Interbankenverkehr maßgebenden Geldmarktzinssatzes (hier: EONIA), wenn der mit der Abschlagszahlung auch verfolgte Zweck, nämlich die Verringerung der Hauptschuld und die Vermeidung des weiteren Anfalls von Verzugszinsen auf die Hauptschuld, nicht erreicht worden ist.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Urteil, 2 U 32/04

OLG-NAUMBURG – Urteil, 4 U 138/04 vom 28.10.2004

Rechtsgebiete:AÜG, BGB, ZPO
Leitsatz:Der Umfang des bereicherungsrechtlichen Ausgleiches bei einem nichtigen Arbeitnehmehrüberlassungsvertrag richtet sich nach dem Nichtigkeitsgrund.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Urteil, 4 U 138/04

OLG-NAUMBURG – Urteil, 2 U 33/04 vom 28.10.2004

Rechtsgebiete:BGB, AGBG, HGB, ZPO, EGBGB
Leitsatz:1. Wenn eine Bürgschaftsbank an ein Kreditinstitut auf eine Ausfallbürgschaft unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Rückforderbarkeit eine Abschlagszahlung geleistet hat, hat sie für den Zeitraum, in dem der geleistete Betrag dem Kreditinstitut zur Verfügung gestanden hat, gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 2, 2. Fall, 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Zinserträge in Höhe des für Tagesgelder im europäischen Interbankenverkehr maßgebenden Geldmarktzinssatzes (FIBOR bzw. EONIA), wenn der mit der Abschlagszahlung auch verfolgte Zweck, nämlich die Verringerung der Hauptschuld und die Vermeidung des weiteren Anfalls von Verzugszinsen auf die Hauptschuld, nicht erreicht worden ist.

2. Die Auslegung der zwischen der Bürgschaftsbank und dem Kreditinstitut geschlossenen Vereinbarung über die Verpflichtung, den unter Vorbehalt gezahlten Betrag auf erstes Anfordern zurückzuzahlen, kann ergeben, dass sich diese Verpflichtung auf Zinsen oder sonstige Nebenforderungen nicht erstreckt.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Urteil, 2 U 33/04


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