JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Naumburg > Verkündungsdatum > 08 / 2004
Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | RegelbetragVO, BGB |
| Leitsatz: | Bei einer Verurteilung zum Unterhalt nach § 1612a BGB sind Veränderungen, die in der Zukunft liegen, schon jetzt bei der Tenorierung zu berücksichtigen. Der Unterhalt ist für die einzelnen, in der Zukunft liegenden Abschnitte, getrennt auszuweisen. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Urteil, 14 UF 68/04 | |
| Rechtsgebiete: | BVormVG, FGG |
| Leitsatz: | Dem Betreuer steht eine erhöhte Vergütung zu, wenn er über besondere für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt und diese durch eine abgeschlossene Ausbildung erworben hat (hier: Dipl.-Ing. (FH)). |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 8 Wx 5/04 | |
| Rechtsgebiete: | BVormVG, FGG |
| Leitsatz: | Die Ausbildung an der Ingenieur-Schule Berlin-Wartenberg in der Fachrichtung Landtechnik mit der Abschlussbezeichnung "Hochschulingenieur" ist einem Fachhochschulabschluss gleichwertig. Die Feststellung der Gleichwertigkeit duch die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung ist für das Vergütungsverfahren bindend. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 8 Wx 13/04 | |
| Rechtsgebiete: | EGBGB, ZPO, BGB |
| Leitsatz: | 1. Die vorrangige Auflassungsvormerkung ist ein Rechtsmangel. 2. Art. 233 § 13 EGBGB i. a. F. vom 21. September 1994 führt zu keinem gesetzlichen Vorrang der Auflassungsvormerkung zugunsten des widersprechenden Landes. Ein anders lautender Rangvermerk ist wirkungslos und führt zur Unrichtigkeit des Grundbuches. 3. Sieht der Grundstückskaufvertrag für den Fall der Ausübung gesetzlicher Grunderwerbsrechte ein Rücktrittsrecht vor, so kann der Käufer trotz rechtskräftiger Verurteilung des Verkäufers von Bodenreformland zur Auflassung an das berechtigte Land dann nicht vom Vertrag zurück treten, wenn sein Eigentumsverschaffungsanspruch durch eine vorrangige Vormerkung gesichert ist. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Urteil, 11 U 8/04 | |