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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht NaumburgVerkündungsdatum02 / 2004 

Oberlandesgericht Naumburg

Entscheidungen 02 / 2004



Insgesamt sind 15 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 13 bis 16:


OLG-NAUMBURG – Urteil, 4 U 158/03 vom 05.02.2004

Rechtsgebiete:VVG
Leitsatz:Grundsätzlich entfällt für die mitversicherte Person der Versicherungsschutz aus einer vorläufigen Deckungszusage nicht, weil der Versicherungsnehmer die erste Prämie nicht zahlt. Im Rückforderungsprozess trägt der Versicherer die Beweislast für die objektiven Voraussetzungen der Obliegenheitsverletzung (hier: Fahren ohne Fahrerlaubnis des indischen Fahrers), für sein Verschulden und für die Kausalität, § 6 Abs. 2 VVG.

Letztlich hat der Versicherer bei einem ausländischen Kraftfahrer, der nicht im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis ist, nachzuweisen, ob der Unfall bzw. Versicherungsfall darauf zurückzuführen ist, dass er zum Führen eines Kfz nicht in der Lage war.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Urteil, 4 U 158/03



OLG-NAUMBURG – Beschluss, 12 W 81/03 vom 04.02.2004

Rechtsgebiete:ZPO, ZSEG
Leitsatz:Der Verdienst eines Arbeitnehmers einer GmbH während der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung ist schon dann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, wenn dem Geschäftsführer für seine Teilnahme nichts erstattet worden wäre.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 12 W 81/03

OLG-NAUMBURG – Urteil, 5 U 129/03 vom 04.02.2004

Rechtsgebiete:BGB, InsO
Leitsatz:1. Das Erfüllungsverlangen des Insolvenzverwalters ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, auf die die allgemeinen Vorschriften des BGB anwendbar sind. Sie kann daher ausdrücklich oder konkludent erfolgen und wirkt unabhängig davon, ob dem Insolvenzverwalter bewusst ist, dass er eine derartige Erklärung abgibt (Frankfurter Kommentar-Wegner, 3. Aufl., Rn. 58 zu § 103 m. w. N.).

2. Schweigen und Zeitablauf allein rechtfertigen grundsätzlich noch nicht die Annahme einer stillschweigenden Erklärung, die Erfüllung des Vertrages verlangen zu wollen. Ob im Verhalten, also auch im Schweigen des Insolvenzverwalters, eine Erklärung im Sinne des § 103 Abs. 1 InsO gesehen werden kann, ist aber von Fall zu Fall je nach den gegebenen Umständen zu entscheiden (zu § 17 Abs. 1 Konkursordnung: BGHZ 81, 90, 93).
Volltext: OLG-NAUMBURG - Urteil, 5 U 129/03


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