JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Naumburg > Verkündungsdatum > 01 / 2004
Insgesamt sind 17 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GrdstVG |
| Leitsatz: | § 14 GrdstVG eröffnet nicht die Möglichkeit der gerichtlichen Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes, dessen Erträge ohne einen anderweitigen Haupterwerb zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie nicht ausreichen. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 2 Ww 78/03 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Eine Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die inhaltliche Berichtigung des erstinstanzlichen Protokolls begehrt, ist unzulässig. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 12 W 154/03 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Eine Stufenbewilligung kommt im Falle der Klage auf Vaterschaftsfeststellung und gleichzeitigem Antrag auf 100 % Regelbetrag nicht in Betracht, denn es handelt sich nicht um eine Stufenklage. Im Statusverfahren ist ein schriftliches Vorverfahren nicht zulässig. Die Entscheidung des Gerichtes ist eigenhändig vom Richter zu unterzeichnen; der Zusatz "gez." deutet hingegen an, dass es sich nicht um das Orginal handelt, sondern um eine Abschrift oder um einen Beglaubigungsvermerk (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 169 Rz. 14; Hartmann in Baumbach-Lauterbach, 58. Aufl., § 129 Rz. 9; Vollkommer in Zöller, § 315 Rz. 1, 2). |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 8 WF 17/04 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Eine Stufenbewilligung kommt im Falle der Klage auf Vaterschaftsfeststellung und gleichzeitigem Antrag auf 100 % Regelbetrag nicht in Betracht, denn es handelt sich nicht um eine Stufenklage. Im Statusverfahren ist ein schriftliches Vorverfahren nicht zulässig. Die Entscheidung des Gerichtes ist eigenhändig vom Richter zu unterzeichnen; der Zusatz "gez." deutet hingegen an, dass es sich nicht um das Orginal handelt, sondern um eine Abschrift oder um einen Beglaubigungsvermerk (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 169 Rz. 14; Hartmann in Baumbach-Lauterbach, 58. Aufl., § 129 Rz. 9; Vollkommer in Zöller, § 315 Rz. 1, 2). |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 8 WF 16/04 | |