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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht NaumburgVerkündungsdatum01 / 2004 

Oberlandesgericht Naumburg

Entscheidungen 01 / 2004



Insgesamt sind 17 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-NAUMBURG – Beschluss, 2 Ww 78/03 vom 28.01.2004

Rechtsgebiete:GrdstVG
Leitsatz:§ 14 GrdstVG eröffnet nicht die Möglichkeit der gerichtlichen Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes, dessen Erträge ohne einen anderweitigen Haupterwerb zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie nicht ausreichen.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 2 Ww 78/03



OLG-NAUMBURG – Beschluss, 12 W 154/03 vom 27.01.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Eine Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die inhaltliche Berichtigung des erstinstanzlichen Protokolls begehrt, ist unzulässig.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 12 W 154/03

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 8 WF 17/04 vom 26.01.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Eine Stufenbewilligung kommt im Falle der Klage auf Vaterschaftsfeststellung und gleichzeitigem Antrag auf 100 % Regelbetrag nicht in Betracht, denn es handelt sich nicht um eine Stufenklage.

Im Statusverfahren ist ein schriftliches Vorverfahren nicht zulässig.

Die Entscheidung des Gerichtes ist eigenhändig vom Richter zu unterzeichnen; der Zusatz "gez." deutet hingegen an, dass es sich nicht um das Orginal handelt, sondern um eine Abschrift oder um einen Beglaubigungsvermerk (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 169 Rz. 14; Hartmann in Baumbach-Lauterbach, 58. Aufl., § 129 Rz. 9; Vollkommer in Zöller, § 315 Rz. 1, 2).
Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 8 WF 17/04

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 8 WF 16/04 vom 26.01.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Eine Stufenbewilligung kommt im Falle der Klage auf Vaterschaftsfeststellung und gleichzeitigem Antrag auf 100 % Regelbetrag nicht in Betracht, denn es handelt sich nicht um eine Stufenklage.

Im Statusverfahren ist ein schriftliches Vorverfahren nicht zulässig.

Die Entscheidung des Gerichtes ist eigenhändig vom Richter zu unterzeichnen; der Zusatz "gez." deutet hingegen an, dass es sich nicht um das Orginal handelt, sondern um eine Abschrift oder um einen Beglaubigungsvermerk (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 169 Rz. 14; Hartmann in Baumbach-Lauterbach, 58. Aufl., § 129 Rz. 9; Vollkommer in Zöller, § 315 Rz. 1, 2).
Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 8 WF 16/04


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