JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Naumburg > Verkündungsdatum > 11 / 2003
Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | EnVO-DDR 1988, ZPO, BGB, ZGB-DDR, VG-DDR |
| Leitsatz: | 1. Wird eine im Eigentum des Versorgungsunternehmens stehende Energieversorgungsleitung im Rahmen der Erneuerung einer Schleusenbrücke durch die Schifffahrtsverwaltung verlegt, so hat grundsätzlich das Versorgungsunternehmen die Kosten der Leitungsverlegung zu tragen. 2. Eine hiervon abweichende Kostentragung durch den Veranlasser der Verlegung nach § 31 Abs. 3 EnVO-DDR 1988 setzt eine schriftliche (Mit-)Nutzungsvereinbarung zwischen der Bundesschifffahrtsverwaltung bzw. deren Rechtsvorgängern und dem Energieversorger bzw. dessen Rechtsvorgängern oder eine staatliche Entscheidung über die Begründung eines (DDR-bodenrechtlichen) (Mit-) Benutzungsrechts voraus. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Urteil, 1 U 49/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, SGB IX |
| Leitsatz: | Der sorgeberechtigte Elternteil, der seine Zustimmung zu einem von seiner minderjährigen Tochter geplanten Schwangerschaftsabbruch verweigert, übt sein Sorgerecht nicht missbräuchlich aus und es liegt auch kein unverschuldetes Versagen im Sinne von § 1666 BGB vor. Auch wird das Wohl der Minderjährigen nicht dadurch gefährdet, dass der Sorgeberechtigte das Austragen des Kindes verlangt; von einer solchen Pflicht der Schwangeren geht die staatliche Rechtsordnung vielmehr grundsätzlich aus. Ein fehlerhaftes Verhalten des Sorgeberechtigten kann dann gegeben sein, wenn die Heranwachsende nicht die notwendige Unterstützung bei der Betreuung des Kindes und seinem eigenen Vorwärtskommen (z.B. berufliche Ausbildung) für die Zukunft nach der Geburt erhält (im Anschluss an OLG Hamm in NJW 1998, S. 3424 (3425); LG Berlin in FamRZ 1980 S. 285 (286, 287) ). |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 8 WF 152/03 | |
| Rechtsgebiete: | FGG, KostO, GKG |
| Leitsatz: | Ist das Landgericht im notariellen Vermittlungsverfahren in der Hauptsache mit einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Notars befasst, setzt es den Wert des Beschwerdegegenstandes als Beschwerdegericht fest, so dass hiergegen nur die zugelassene weitere Beschwerde statthaft ist. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 11 Wx 14/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, PflVG, StVO |
| Leitsatz: | Bei der Gesamtwürdigung der das Schmerzensgeld beeinflussenden Umstände ist ein zögerliches Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung und die Art und Weise der Prozessführung (hier: Vorwurf der Schwarzarbeit) in erheblichem Umfang zu Gunsten des Geschädigten zu berücksichtigen. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Urteil, 4 U 136/03 | |