JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Naumburg > Verkündungsdatum > 06 / 2003
Insgesamt sind 9 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO, VAÜG |
| Leitsatz: | Nachdem die Aussetzung vom BGH als keine Endentscheidung qualifiziert wurde (BGH in FamrZ 2003, S. 1005) , stellt sich das Urteil vom 15.10.2002 rechtlich als Teil-Urteil da. Deshalb ist die Kostenentscheidung aufzuheben; erst mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich als Schlussurteil kann das FamG auf der Rechtsgrundlage des § 93a ZPO eine abschließende Kostenentscheidung treffen (OLG Naumburg, Beschluss vom 02.01.2003, 8 UF 249/02 ). |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 8 UF 90/03 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Die Prüfung der Erfolgsaussichten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe darf nicht dazu dienen oder dazu führen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptverfahrens treten zu lassen (BVerfGE 81, 347; BVerfG in Rpfleger 2001, 554 ff). Die Verzögerung der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne erkennbaren Grund stellt eine mit dem Sinn und Zweck der §§ 114 ff ZPO nicht zu rechtfertigende Benachteiligung dar. Auch im Prozesskostenhilfeverfahren sind die Grundsätze eines fairen Verfahrens zu beachten. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 8 WF 84/03 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, EG-Verordnung, AGBG, BGB |
| Leitsatz: | 1. Eine Berufung kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887) darauf gestützt werden, dass das untere Gericht zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen oder verneint hat. 2. Eine von zwei Parteien vertraglich vereinbarte Rechtswahl setzt das Zustandekommen eines Vertrages gerade zwischen diesen Parteien voraus. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung reicht hierfür jedoch bereits die Feststellung, dass Tatsachen vorliegen, die auf einen entsprechenden Vertragsabschluss hindeuten. Dies ist bereits dann zu bejahen, wenn der Kläger nachvollziehbar behauptet, es habe ein Vertragsschluss stattgefunden. 3. Das Zustandekommen und die Wirksamtkeit einer Rechtswahlvereinbarung beurteilt sich nach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre. 4. Eine ausdrückliche Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist gegenüber einem Unternehmer auch dann wirksam, wenn die AGB dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben nicht beigefügt waren und der Unternehmer ihren Inhalt nicht kennt. Erforderlich ist lediglich, dass dem Vertragspartener des Verwenders in zumutbarer Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt wird, wofür der Hinweis genügt, dass die Geschäftsbedingungen auf Wunsch übersandt werden. 5. Den Text von Allgemeinen Geschäftsbedingungen braucht der Verwender allenfalls dann in der Verhandlungssprache oder in einer Weltsprache vorzulegen, wenn der Vertragspartner dies ausdrücklich von ihm verlangt hat. 6. Der Umstand, dass die internationale Zuständigkeit der Gerichte von Amts wegen zu prüfen ist, hindert die Anwendung der §§ 530, 531 ZPO nicht. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Urteil, 2 U 68/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Leitsatz: | Die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils ist zwar nach seiner Leistungsfähigkeit zu beurteilen, jedoch ist neben der eigenen Erwerbstätigkeit auch die Sicherung des eigenen angemessenen Unterhalts in der neuen Ehe zu berücksichtigen (BGH NJW 2002, S. 1646; ders. NJW-RR 2001, S. 361). |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 8 UF 265/02 | |