JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Naumburg > Verkündungsdatum > 02 / 2003
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| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO, VerbrKrG, EGBGB |
| Leitsatz: | 1. Wenn Ehegatten getrennt leben, sich aber in einer Phase der Wiederannäherung befinden, besteht im Hinblick auf ein Näheverhältnis und eine dadurch begründete emotionale Verbundenheit eine widerlegbare tatsächliche Vermutung für die Sittenwidrigkeit einer von einem Ehegatten vertraglich übernommenen Mithaftung für die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten, wenn der mithaftende Ehegatte durch die Übernahme der Mithaftung finanziell überfordert wird. 2. Hat der mithaftende Ehegatte zur Zeit des Abschlusses des Kreditvertrages gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt, ist dieser Anspruch bei der Ermittlung der krassen finanziellen Überforderung nicht zu berücksichtigen, weil er bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners und damit im praktisch bedeutsamsten Fall der Inanspruchnahme aus dem Mithaftungsvertrag aller Voraussicht nach entfallen oder erheblich herabgesetzt werden würde. 3. Die an die krasse finanzielle Überforderung des dem Hauptschuldner nahestehenden Mithaftenden geknüpfte tatsächliche Vermutung, dass die Mithaftungsübernahme auf einem sittlich anstößigen Ausnutzen der emotionalen Verbundenheit zwischen Hauptschuldner und Mithaftendem durch den Kreditgeber beruht, ist widerlegt, wenn der Kredit der Finanzierung eines Hausratsgegenstands diente und die Kredithöhe sich im Rahmen dessen hielt, was nach den aus der Selbstauskunft ersichtlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Hauptschuldners und des Mithaftenden vertretbar erschien. Hausratsgegenstand in diesem Sinne kann ein Pkw sein, der für die Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens des Hauptschuldners und des Mithaftenden eingesetzt wird. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Urteil, 2 U 70/02 | |
| Rechtsgebiete: | VAUG, FGG, ZPO, BeamtG |
| Leitsatz: | Die Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist nach der Entscheidung des BGH vom 4.12.2002 (Az. XII ZB 12/00) eine Zwischenentscheidung und nur mit der einfachen - unbefristeten - Beschwerde anfechtbar. Der Senat gibt seine anderweitige bisherige Rechtspechung auf. Da die Aussetzung keine das Verfahren beendende Entscheidung ist, kann eine Kostenentscheidung nach § 93a ZPO erst im Rahmen des Schlussurteils ergehen. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 8 UF 153/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Leitsatz: | Zum gutgläubigen Eigentumserwerb an einem Grundstück in Erfüllung eines Vermächtnisses. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 11 Wx 19/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Das Gericht kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 1 ZPO aufheben, wenn die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat. Dabei kommt eine Aufhebung der Bewilligung freilich nicht schon dann in Betracht, wenn eine im Rahmen des Rechtsstreits durchgeführte Beweisaufnahme für die Partei ungünstig verlaufen ist (OLG Düsseldorf, MDR 1993, 391). Sie kommt aber auch noch nach Durchführung einer Beweisaufnahme in Betracht, wenn sich gerade aus dieser ergibt, dass der Antragsteller falsch vorgetragen hat (OLG Koblenz, in: OLG Report 1999, Seite 410 f.; OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1088 f.), insbesondere dann, wenn ohne den falschen Vortrag Prozesskostenhilfe nicht gewährt worden wäre (OLG Koblenz, a.a.O., Seite 411). |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 4 W 75/02 | |