JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Naumburg > Verkündungsdatum > 01 / 2003
Insgesamt sind 27 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Leitsatz: | Ist der Partei bei Eingehung der Ehe bewusst, dass diese an einem erheblichen Mangel leidet und musste sie von Beginn an mit dem Antrag auf Aufhebung rechnen bzw. hatte sie selber vor, diesen Antrag zu stellen, ist Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zu verweigern. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 14 WF 6/03 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BSHG, BGB |
| Leitsatz: | Bausparguthaben ist Sparvermögen und steht vor der Auszahlung dem Berechtigten nicht zur Verfügung. Eine vorzeitige Kündigung ist nicht angezeigt. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 14 WF 172/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Die nachträgliche Erteilung der geforderten Auskunft durch Vorlage geeigneter Belege mit der Rechtsmittelschrift vermag das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nicht in Frage zu stellen, da die Aufhebung eine Sanktion für die fehlende Kooperationsbereitschaft der Partei darstellt. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 14 WF 234/02 | |
| Rechtsgebiete: | KostO, BNotO, BeurkG, WEG, BGB, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Die Pflicht des Notars, einen Urkundsvollzug durch Einreichung eines Eintragungsantrages beim Grundbuchamt zu bewirken, wird regelmäßig erst mit dem Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die begehrte Eintragung begründet. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für den Zeitpunkt der Begründung der Einreichungspflicht trägt der Urkundsbeteiligte, der sich im Notarhaftungsprozess auf eine Verletzung der Einreichungspflicht beruft. 3. Ein Notar ist nicht zur Verweigerung der Erfüllung seiner Einreichungspflicht nach § 53 BeurkG berechtigt, um die Beitreibung seiner Gebühren zu fördern. 4. Ein Notar, der sich im Juli 1999 oder danach auf ein vermeintlich aus § 10 KostO resultierendes Recht zur Verweigerung der Erfüllung seiner Einreichungspflicht nach § 53 BeurkG beruft, handelt trotz einer der Rechtslage entgegenstehenden möglicherweise weit verbreiteten Praxis zumindest fahrlässig. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Urteil, 1 U 71/02 | |