JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Naumburg > Verkündungsdatum > 12 / 2002
Insgesamt sind 18 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Für die Beurteilung der Frage, ob den Insolvenzgläubigern die Aufbringung eines Prozesskostenvorschusses zuzumuten ist, kommt es nicht darauf an, ob allein schon die Einziehung der Klageforderung ohne Berücksichtigung der sonstigen Massegegenstände eine in wirtschaftlich sinnvollem Verhältnis zu den Prozesskosten stehende Quote verspricht. Maßgeblich ist vielmehr, inwiefern der Prozesserfolg im Endergebnis der Verwertung der gesamten Masse zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger beiträgt. Dass die anderen Massegegenstände ebenfalls erst noch verflüssigt werden müssen, spielt hierbei keine Rolle. Die darin liegenden Ausfallrisiken hat der Insolvenzverwalter bei der Bewertung der Masse pflichtgemäß zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der Quotenaussichten der Insolvenzgläubiger ist daher der voraussichtliche Liquidationswert der Masse regelmäßig nicht anhand der Buch- oder Nominalwerte, sondern nach dem - oftmals deutlich geringeren - Bewertungsergebnis des Insolvenzverwalters zu veranschlagen. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 5 W 162/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BRAGO |
| Leitsatz: | Der Prozessbevollmächtigte erhält gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO eine Erörterungsgebühr, wenn nach Aufruf der Sache und vor dem Schluss der Verhandlung (OLG Düsseldorf MDR 1989, 172) unter Beteiligung des Gerichts ein Meinungsaustausch über eine den fraglichen Rechtsstreit betreffende prozessuale oder materiell-rechtliche Frage stattfindet (OLG Köln JurBüro 1996, 82; OLG Nürnberg MDR 1998, 125) und der Prozessbevollmächtigte sich daran in irgendeiner Weise beteiligt (OLG München Rpfleger 1976, 260; OLG Hamburg 1977, 205). Seine Mitwirkung an der Erörterung erfordert allerdings nicht stets, dass er sich zu Wort meldet. Sie kann auch darin liegen, dass er dem Meinungsaustausch zwischen dem Gericht und dem Gegner folgt und dabei pflichtgemäß prüft, ob zur Wahrung der Rechte seiner Partei eine Äußerung geboten erscheint (OLG Braunschweig JurBüro 1996, 528; OLG Düsseldorf AnwBl 1997, 178; OLG Koblenz JurBüro 1998, 305). Ob eine Erörterung stattgefunden hat, muss sich nicht aus dem Sitzungsprotokoll ergeben. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 5 W 160/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, StGB |
| Leitsatz: | 1. Gemäß Art. 22 Nr. 1 EuGVVO ist ohne Rücksicht auf den Wohnsitz die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates der belegenden Sache für Klagen auf Grundbuchberichtigung (Zustimmung zur Löschung der Grundschuld) gegeben. 2. Dagegen reicht es nicht aus, dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder dass die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Die Klage muss vielmehr auf ein dingliches Recht und nicht auf ein persönliches Recht gestützt sein. 3. Kreditverträge sind als Dienstleistungsverträge im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO zu qualifizieren, wenn es sich nicht um Verbraucherkredite handelt. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 2 W 5/02 | |
| Rechtsgebiete: | LwAnpG |
| Leitsatz: | 1. Vor Abschluss des Liquidationsverfahrens haben LPG-Mitglieder, denen ein Anteil am Liquidationserlös ihrer LPG zusteht (§ 42 Abs. 1 LwAnpG), grundsätzlich nur einen Anspruch darauf, dass ihnen ihr Anteil von ihrer LPG berechnet und die Berechnung mitgeteilt wird. 2. Eine Auszahlung kann nicht verlangt werden, bevor die Schulden der LPG getilgt oder gedeckt sind. 3. Dies gilt auch dann, wenn der Liquidator unter Verletzung des Auszahlungsverbotes bereits Teilzahlungen an einige Mitglieder geleistet hat. Denn einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kann es im Interesse der Gläubiger der LPG nicht geben. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 2 Ww 44/02 | |