JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Naumburg > Verkündungsdatum > 06 / 2002
Insgesamt sind 26 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GKG, ZPO |
| Leitsatz: | Die im Ermessen des Gerichtes stehende Beweisanordnung im Sinne des § 144 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass diese für eine sachgerechte Entscheidung unentbehrlich und insbesondere im Hinblick auf die durch ein schriftliches Sachverständigengutachten erfahrungsgemäß ausgelösten beträchtlichen Kosten auch angemessen und verhältnismäßig erscheint. Die Anordnung ist jedenfalls ermessensfehlerhaft, wo ein entsprechender Beweisantrag der Partei nicht zulässig ist und z.B. als Ausforschungsbeweis zurückzuweisen wäre. Hat eine Partei die Grundlagen des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Beklagten noch nicht schlüssig dargelegt und holt das Gericht dennoch ein Gutachten über das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ein, sind die Kosten nach § 8 GKG zu behandeln. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 14 WF 83/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, HGB, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Als Folge einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerspruchs im Rahmen einer Lastschriftreiterei kommt nicht nur ein Schadensersatzanspruch der Gläubigerbank (erste Inkassostelle) gegen den Zahlungsschuldner gemäß § 826 BGB in Betracht, sondern auch Ansprüche der Gläubigerbank gegen die Zahlstelle. 2. Die Schuldnerbank handelt sittenwidrig, wenn sie im eigenen Interesse den Schuldner zum Widerspruch animiert, um sich selbst daraus Vorteile zu verschaffen. Dazu bedarf es nicht der Ausübung eines Zwanges auf den Zahlungsschuldner. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Urteil, 2 U 157/01 | |
| Rechtsgebiete: | InsO, BGB, ZPO |
| Leitsatz: | Eine "vorwirkende Fiktion" des § 239 Abs. 4 ZPO, die vereinzelt in der Literatur vertreten wird (Feiber in Münchner Kommentar ZPO, 2. Aufl., § 239 Rn. 46) und die eine endgültige Aufnahme des Rechtsstreits bereits dann bewirken soll, wenn der Rechtsnachfolger in dem nach § 239 Abs. 2 und 3 ZPO anberaumten Termin säumig ist, gibt es nicht. Die Säumnis des Rechtsnachfolgers eröffnet dem Gegner lediglich die Möglichkeit, gegen ihn ein Versäumnisurteil in der Sache zu erwirken. Sie verpflichtet den Säumigen, sofern das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen ist und rechtzeitig Einspruch eingelegt wird, allein zur Übernahme der durch die Säumnis veranlassten Kosten (§ 344 ZPO). An seiner Berechtigung, im Einspruchstermin möglicherweise bestehende Unklarheiten darüber, ob er den Rechtsstreit aufnehmen will oder nicht zu beseitigen, ändert sich nichts. Ebenso wenig ist es ihm verwehrt, sich erst in diesem Termin endgültig zur Aufnahme zu erklären (Kübler-Prütting, Insolvenzordnung, § 85 Rn. 65). |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Urteil, 5 U 54/02 | |
| Rechtsgebiete: | FGG, ZPO |
| Leitsatz: | Wird in einem isolierten Sorgerechtsverfahren der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, ist hiergegen nur der Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig. Wird die Ablehnung aufgrund mündlicher Verhandlung bestätigt, ist eine sofortige Beschwerde hiergegen nicht zulässig. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 3 WF 141/02 | |