JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Naumburg > Verkündungsdatum > 07 / 2001
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| Rechtsgebiete: | EGGVG, KostO, FGG |
| Leitsatz: | Die Gesuchstellerin missbraucht das Rechtsinstitut der Ehe, wenn sie ein Ehefähigkeitszeugnis beantragt, obwohl die andere Person von der Gesuchstellerin nur durch ein Video Kenntnis hat und bisher nur durch Briefe und Telefonate Kontakt bestand, ein unmittelbarer persönlicher Kontakt nie stattgefunden hat. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 3 VA 1/01 | |
| Rechtsgebiete: | EGGVG, KostO, FGG |
| Leitsatz: | Die Gesuchstellerin missbraucht das Rechtsinstitut der Ehe, wenn sie ein Ehefähigkeitszeugnis beantragt, obwohl die andere Person von der Gesuchstellerin nur durch ein Video Kenntnis hat und bisher nur durch Briefe und Telefonate Kontakt bestand, ein unmittelbarer persönlicher Kontakt nie stattgefunden hat. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 3462 I 534/00 | |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Leitsatz: | Wird wegen Dringlichkeit eine einstweilige Regelung ohne Anhörung der Beteiligten erlassen, ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen und dann von Amts wegen zu beurteilen, ob ggf. die einstweilige Regelung abzuändern ist. Wird gegen die einstweilige Anordnung Beschwerde eingelegt, ändert sich an der Rechtslage nichts. Über die Beschwerde kann das Gericht erst befinden (Abhilfe oder Nichtabhilfe), wenn die Anhörung nachgeholt wurde. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 8 WF 162/01 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO, RPflG, FGG, KostO |
| Leitsatz: | Auch wenn der Gesetzgeber mit dem Begriff der ,Erforderlichkeit" in § 1818 Satz 4 BGB zum Ausdruck gebracht hat, dass über die berechtigten Interessen des nicht sorgeberechtigten Elternteils nicht zu leicht hinweggegangen werden darf (OLG Bamberg in NJW-RR 99, 1451) und die Eingriffsschwelle damit hoch angesetzt ist (Wagenitz in FamRZ 98, 1545 f) führt dies nicht dazu, dass eine Ersetzung der Einwilligung nur in Betracht kommt, wenn ansonsten das Kindeswohl gefährdet wäre (so aber OLG Bamberg aaO). Eine derart restriktive Interpretation des Tatbestandsmerkmals ist weder dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen noch mit dem Gesetzeszweck in Einklang zu bringen. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 14 UF 90/01 | |