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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht NaumburgVerkündungsdatum04 / 2001 

Oberlandesgericht Naumburg

Entscheidungen 04 / 2001



Insgesamt sind 15 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 13 bis 16:


OLG-NAUMBURG – Beschluss, 8 WF 20/01 vom 04.04.2001

Rechtsgebiete:RPflG, ZPO, FGG, GKG, KostO, BRAGO
Leitsatz:Wird ein Abtrennungsantrag nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestellt, ist die Abtrennung zu vollziehen; ein Prüfungsrecht steht dem Gericht nicht zu. Bisherige Prozesshandlungen und Beschlüsse wirken in dem neuen Verfahren fort; soweit z.B. Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, verbleibt es hierbei. Nach Abtrennung ergeht im Verbund die Kostenentscheidung und Wertfestsetzung so, als wäre das abgetrennte Verfahren niemals im Verbund anhängig gewesen.

In dem abgetrennten Verfahren richtet sich die Kostenentscheidung und Wertfestsetzung nach den entsprechenden Verfahrensordnungen.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 8 WF 20/01



OLG-NAUMBURG – Urteil, 11 U 13/01 vom 03.04.2001

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Leitsatz:Der Abbruch von Vertragsverhandlungen, die auf den Abschluss eines formbedürftigen Vertrags gerichtet waren, löst auch dann keine Schadensersatzansprüche aus, wenn es keinen triftigen Grund für den Abbruch gab; Ausnahmen kommen nur bei besonderes schweren Treuepflichtverstößen in Betracht.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Urteil, 11 U 13/01

OLG-NAUMBURG – Urteil, 9 U 8/01 vom 03.04.2001

Rechtsgebiete:HGB, ZPO, BGB
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die den Käufer betreffende Obliegenheit zur unverzüglichen Mängelrüge entfällt auch dann nicht, wenn die Untersuchung tatsächlich (hier: Gewicht) oder technisch schwierig oder aufwendig ist.

2. Ein versteckter Mangel i. S. v. § 377 Abs. 2 Hs. 2 HGB liegt dann nicht vor, wenn er bei einer den Anforderungen von § 377 Abs. 1 HGB genügenden Untersuchung der Ware entdeckt worden wäre.

3. Die Kenntnis des Verkäufers von einem Mangel reicht für die Annahme eines arglistigen Verschweigens i. S. V. § 377 Abs. 5 HGB dann nicht aus, wenn der Mangel offensichtlich ist, weil in einem solchen Fall der Täuschungsvorsatz fehlen kann.

4. Ein Rügeversäumnis führt zum Verlust auch von Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung, wenn sich der Schadensersatzanspruch als "Gewährleistungsanspruch im weitesten Sinne" darstellt, der auf einem Mangel der Sache beruht. Dagegen greift § 377 HGB dann nicht ein, wenn der Verkäufer eine nicht mit einem Sachmangel oder einer zugesicherten Eigenschaft zusammenhängende Nebenpflicht verletzt.

OLG Naumburg, Urt vom 03.04.2001, 9 U 8/01;
vorgehend LG Stendal, Urt vom 28.11.2000, 31 O 116/00
Volltext: OLG-NAUMBURG - Urteil, 9 U 8/01


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