JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 30.07.2007, Aktenzeichen: 2 U 62/07 (Hs)
| Leitsatz: | 1. Für die Berechnung der Versorgungsbezüge eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers aus betrieblicher Alterversorgung tritt an die Stelle des 65. Lebensjahres nach § 2 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BetrAVG nur dann ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist. Das ist bei einem Pensionsvertrag, der die Möglichkeit vorsieht, vorzeitig in den Ruhestand zu treten und der für diesen Fall Rentenkürzungen regelt, nicht der Fall. Darin liegt lediglich die Bestimmung einer flexiblen Altersgrenze. 2. Zur Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG |
| Rechtsgebiete: | BetrAVG |
| Vorschriften: | BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1 letzter Halbs., BetrAVG § 5 Abs. 2 S. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Magdeburg, 31 O 311/06 vom 27.03.2007 |
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