Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGUrteil vom 30.06.2006, Aktenzeichen: 4 UF 13/06 

OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 4 UF 13/06

Urteil vom 30.06.2006


Leitsatz:Wird Berufung gegen den Antrag auf das die Ehescheidung abweisend erstinstanzliche Urteil eingelegt und stehen zudem Folgesachen zur Entscheidung an, so ist § 629 b Abs. 1 S. 1 ZPO zu beachten. Das Berufungsgericht kann die Berufung zurückweisen, weil dem Ehescheidungsantrag nicht stattgegeben werden kann. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Berufungsverhandlung.

Ist dem Scheidungsantrag hiernach stattzugeben, ist das erstinstanzliche - abweisende - Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das FamG zurückzuverweisen, denn Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die Scheidung, nicht aber die - vom FamG konsequent - nicht entschiedene Folgesache.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 629 b Abs. 1 S. 1,
Verfahrensgang:AG Halle-Saalkreis 28 F 1398/05 vom 09.03.2006

Volltext

Um den Volltext vom OLG-NAUMBURG – Urteil vom 30.06.2006, Aktenzeichen: 4 UF 13/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "OLG-NAUMBURG - 30.06.2006, 4 UF 13/06" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum