( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGUrteil vom 30.06.2006, Aktenzeichen: 4 UF 13/06 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 4 UF 13/06

Urteil vom 30.06.2006


Leitsatz:Wird Berufung gegen den Antrag auf das die Ehescheidung abweisend erstinstanzliche Urteil eingelegt und stehen zudem Folgesachen zur Entscheidung an, so ist § 629 b Abs. 1 S. 1 ZPO zu beachten. Das Berufungsgericht kann die Berufung zurückweisen, weil dem Ehescheidungsantrag nicht stattgegeben werden kann. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Berufungsverhandlung.

Ist dem Scheidungsantrag hiernach stattzugeben, ist das erstinstanzliche - abweisende - Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das FamG zurückzuverweisen, denn Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die Scheidung, nicht aber die - vom FamG konsequent - nicht entschiedene Folgesache.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 629 b Abs. 1 S. 1,
Verfahrensgang:AG Halle-Saalkreis 28 F 1398/05 vom 09.03.2006

Volltext

Um den Volltext vom OLG-NAUMBURG – Urteil vom 30.06.2006, Aktenzeichen: 4 UF 13/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-naumburg/olg-naumburg-urteil-vom-30-06-2006-az-4-uf-1306

"OLG-NAUMBURG - 30.06.2006, 4 UF 13/06" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN