JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 30.06.2006, Aktenzeichen: 4 UF 13/06
| Leitsatz: | Wird Berufung gegen den Antrag auf das die Ehescheidung abweisend erstinstanzliche Urteil eingelegt und stehen zudem Folgesachen zur Entscheidung an, so ist § 629 b Abs. 1 S. 1 ZPO zu beachten. Das Berufungsgericht kann die Berufung zurückweisen, weil dem Ehescheidungsantrag nicht stattgegeben werden kann. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Berufungsverhandlung. Ist dem Scheidungsantrag hiernach stattzugeben, ist das erstinstanzliche - abweisende - Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das FamG zurückzuverweisen, denn Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die Scheidung, nicht aber die - vom FamG konsequent - nicht entschiedene Folgesache. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 629 b Abs. 1 S. 1, |
| Verfahrensgang: | AG Halle-Saalkreis 28 F 1398/05 vom 09.03.2006 |
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