JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 29.07.2008, Aktenzeichen: 9 U 5/08
| Leitsatz: | Der Einwand des Beklagten, er sei mangels ordnungsgemäßer Vertretung (fehlerhafte Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH) nicht gemäß § 51 ZPO prozessfähig, greift dann nicht durch, wenn sich der Kläger auf den Rechtsschein aus § 15 Abs. 3 HGB berufen kann. Wenn ein Dritter im Geschäftsverkehr aufgrund des durch § 15 Abs. 3 HGB begründet Rechtsscheins einen materiellen Anspruch gegen die im Handelsregister eingetragene Person erlangt, ist dieser Anspruch in der Praxis nur dann voll wirksam, wenn der Dritte den kraft Rechtsschein erworbenen Anspruch auch prozessual durchsetzen kann auf der Grundlage des Inhalts der Handelsregistereintragung, die den Rechtsschein begründet hat. Von daher besteht auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben jedenfalls dann ein Bedürfnis für die Anwendung des § 15 Abs. 3 HGB im Rahmen von § 51 ZPO, wenn der eingetragene Geschäftsführer Verpflichtungen der eingetragenen Gesellschaft begründet hat. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, HGB |
| Vorschriften: | ZPO § 51, HGB § 15 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Halle, 12 O 117/071 vom 06.12.2007 |
Um den Volltext vom OLG-NAUMBURG – Urteil vom 29.07.2008, Aktenzeichen: 9 U 5/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-NAUMBURG - 29.07.2008, 9 U 5/08" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum