JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 29.04.2002, Aktenzeichen: 1 U 150/01
| Leitsatz: | 1. Ein Mandant, der in Folge fehlerhafter Beratung durch den Steuerberater eine nachteilige Vermögensanlageentscheidung getroffen hat, kann grundsätzlich nur den Schaden ersetzt verlangen, der ihm durch das Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Beratung entstanden ist. Dies ist auf die in steuerlicher Hinsicht eingetretenen Schäden begrenzt. 2. Dass Anlagegüter bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs überteuert waren und ihr Wert zwischenzeitlich weiter verfallen ist, ist grundsätzlich nur eine Verwirklichung des vom Mandanten selbst zu tragenden Investitionsrisikos. Nur soweit der Steuerberater gerade auch insoweit über die steuerliche Beratung hinaus "wirtschaftsberatend" tätig gewesen wäre, müsste er für die ihm dabei unterlaufenen Fehler einstehen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 267, ZPO § 256 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Stendal 23 O 225/98 |
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